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Krach in der Ausbildung – deine Möglichkeiten zur Konfliktbeilegung

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Streitigkeiten zwischen dir als Auszubildender bzw. Auszubildendem und deiner Ausbilderin bzw. deinem Ausbilder während deiner Lehre sind unangenehm und belastend zugleich.

Hier erfährst du, welche Lösungswege es gibt, um die Konflikte am Arbeitsplatz beizulegen, an welche Stellen du dich als Auszubildende bzw. Auszubildender wenden kannst und was du gegebenenfalls bei einer Kündigung beachten solltest.

Suche das Gespräch mit deinem Ausbilder

Bei Streitigkeiten zwischen dir und deiner Ausbilderin bzw. deinem Ausbilder solltest du zunächst das Gespräch mit ihr bzw. ihm suchen. Auch wenn es dich Überwindung kostet, solltest du diesen Schritt wagen, um eine Verbesserung der Atmosphäre deines Ausbildungsverhältnisses herbeizuführen. Überlege dir vor dem Gespräch, warum du nicht zufrieden bist und was dich am Verhalten deines Ausbilders stört.

Für das Gespräch, das du mit deiner Ausbilderin bzw. deinem Ausbilder führen möchtest, solltest du folgende Regeln berücksichtigen:

  • Bringe deinen Unmut konstruktiv vor, vermeide unbedingt beleidigende oder provokante Äußerungen.
  • Bleibe ruhig und sachlich.
  • Mache deinem Ausbilder keineswegs Vorwürfe.
  • Vermeide eine emotionale Wortwahl.

Trägt die Unterredung zwischen dir und deinem Ausbilder keine Früchte, kannst du dich auch an den Betriebsrat bzw. an dessen Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) deines Unternehmens wenden, die dich bei der Konfliktbeilegung unterstützen können. Darüber hinaus stehen dir die Ausbildungsberater bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) mit gutem Rat zur Seite.

Wenn ein Gespräch nichts geholfen hat – Mediation als Alternative

Hat ein klärendes Gespräch zwischen dir und deiner Ausbilderin bzw. deinem Ausbilder keinen Erfolg gebracht und die Fronten sind nach wie vor verhärtet, kann ein Mediationsverfahren zur Konfliktbeilegung helfen. Allen voran soll mittels einer Mediation die Kündigung deines Ausbildungsvertrags verhindert werden.

Die Mediation während deiner Lehre ermöglicht es dir und deiner Ausbilderin bzw. deinem Ausbilder, Konflikte im Ausbildungsverhältnis mithilfe eines Mediators in einer neutralen Atmosphäre zu lösen. Bringe während des Mediationsgespräches alle Punkte an, die dir am Herzen liegen und die du für wichtig erachtest.

Grundsätzlich unterstützt der Schlichter die beiden Konfliktparteien dabei, Verständnis für die Sichtweise der jeweils anderen Person zu erzeugen. Während des Mediationsverfahrens zeigt der Mediator dir und deiner Ausbilderin bzw. deinem Ausbilder Lösungen, um eine zufriedenstellende Einigung zu erzielen.

Du kannst dich mit deinem Vorhaben, an einer Schlichtung teilzunehmen, entweder an die Handwerkskammer oder an die Industrie- und Handelskammer wenden. Auf der Internetseite der IHK findest du den Antrag auf Mediation. Beachte: Das Mediationsverfahren ist kostenlos.

Was solltest du bei der Kündigung deiner Ausbildung beachten?

Spielst du mit dem Gedanken, deinen Ausbildungsvertrag aufgrund der Unstimmigkeiten zwischen dir und deiner Ausbilderin bzw. deinem Ausbilder zu kündigen?

Während deiner Probezeit kannst sowohl du als Lehrling als auch dein Ausbildungsbetrieb das Vertragsverhältnis jederzeit auf schriftlichem Weg kündigen – ohne dass hierfür Gründe erbracht werden müssen. Du musst also keine Kündigungsfrist einhalten.

Nach der Probezeit kannst du dein Ausbildungsverhältnis ordentlich kündigen, zum Beispiel, wenn du deine Lehre abbrichst, um beispielsweise ein Studium aufzunehmen, oder wenn du eine neue Ausbildung in einem anderen Beruf anfängst. In diesen Fällen musst du die Kündigungsfrist von vier Wochen einhalten und die Kündigung schriftlich verfassen. Bist du zum Zeitpunkt der Kündigung noch minderjährig, muss mindestens ein Erziehungsberechtigter das Kündigungsschreiben unterschreiben.

Für deinen Ausbildungsbetrieb gilt hingegen Folgendes: Er kann dir nach deiner Probezeit nur aus einem wichtigen Grund kündigen, ohne dabei eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die fristlose Kündigung darf der schwerwiegende Grund nicht länger als zwei Wochen bekannt sein. Dieser liegt dann vor, wenn die Fortsetzung des bestehenden Vertragsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist.

Als Azubi hast du ebenfalls die Möglichkeit, dein Ausbildungsverhältnis fristlos zu kündigen. Auch hierfür müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, wie zum Beispiel (sexuelle) Belästigungen oder Mobbing am Arbeitsplatz. Die fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Das letzte Mittel: der Betriebswechsel

Spielst du mit dem Gedanken, in einem anderen Betrieb dieselbe Ausbildung fortzuführen, da die hier aufgezeigten Lösungswege deine Situation in deinem Ausbildungsbetrieb nicht verbessert haben? So einfach ist der Wechsel in ein anderes Unternehmen jedoch nicht.

Es kann zu Rechtsstreitigkeiten kommen, wenn du deinen jetzigen Ausbildungsvertrag kündigst, um deine begonnene Lehre in einem anderen Unternehmen fortzuführen – außer du entscheidest dich bereits während deiner Probezeit zu diesem Schritt. Während der Probezeit kannst du jederzeit fristlos kündigen.

Nach deiner Probezeit wird es für dich schwieriger, deinen Ausbildungsbetrieb zu verlassen. Dieser kann dich gegebenenfalls auf Schadensersatz verklagen, wenn du ohne ausreichende Gründe kündigst. Dies ist sogar gesetzlich geregelt – § 23 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt den Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung der Lehre.

Du solltest stets gute Argumente finden, um den Firmenwechsel im selben Berufszweig zu rechtfertigen und um gleichzeitig Probleme mit deinem bisherigen Ausbildungsbetrieb zu vermeiden. Schließen du und dein Ausbildungsbetrieb hingegen gemeinsam einen Aufhebungsvertrag, kannst du auch deine Lehre in einem anderen Betrieb im selben Ausbildungsberuf fortsetzen. Im Aufhebungsvertrag müssen weder Gründe angegeben noch Fristen gewahrt werden.

Vergiss außerdem nicht, mit deinem neuen Ausbildungsbetrieb einen neuen Ausbildungsvertrag abzuschließen. Außerdem ist es wichtig zu klären, ob deine bereits absolvierte Ausbildungszeit angerechnet wird.

Kündigung: das musst du wissen

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Du bist betroffen? Prüfe hier deinen Anspruch im Arbeitsrecht!

Katharina Kästel
Redakteurin/Content Manager
anwalt.de services AG
www.anwalt.de

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