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Ausbildungsvertrag – das sollten Auszubildende wissen!

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Was muss im Ausbildungsvertrag stehen?

Der Ausbildungsvertrag regelt nicht nur die Bedingungen des Ausbildungsverhältnisses, sondern sichert den Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden gesetzlich hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten ab. Allerdings kann der Betrieb den Inhalt des Vertrages nicht beliebig verfassen, sondern muss sich an bestimmte gesetzliche Vorgaben halten. Diese Mindestangaben finden sich im Berufsbildungsgesetz (§ 11 BBiG), wonach der Ausbildungsvertrag Folgendes enthalten sollte:

  • sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung inkl. Ziel und um welche Berufstätigkeit es sich handelt
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen und Ort außerhalb der Ausbildungsstätte (z. B. Berufsschule)
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  • Dauer der Probezeit
  • Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Anzahl der Urlaubstage
  • Voraussetzungen für eine Kündigung
  • allgemeine Hinweise auf geltende Tarifverträge sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Welche Vereinbarungen sind nicht erlaubt?

Selbstverständlich gibt es auch Vereinbarungen, die nicht in deinem Vertrag stehen dürfen. Beispielsweise ist die Vereinbarung, dass du für deine Ausbildung zahlen sollst, nichtig. Selbstverständlich kann dich der Ausbildungsbetrieb nicht verpflichten, nach dem Ausbildungsende im Betrieb weiterzuarbeiten. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Vereinbaren beide Vertragsparteien innerhalb der letzten Ausbildungsmonate eine Übernahme, ist dies erlaubt.

Wer muss den Vertrag unterschreiben?

Hast du dir den Vertrag gründlich durchgelesen? Wichtig ist, dass dir zwei ausgedruckte Exemplare deines Ausbildungsvertrages vorgelegt werden – ein Vertragsdokument für dich und eines für deinen Ausbildungsbetrieb. Beide Exemplare werden von dir und einem Vertreter deines Unternehmens handschriftlich unterschrieben. Nur so ist der Ausbildungsvertrag gültig.

Den Berufsausbildungsvertrag kannst du allein unterschreiben, wenn du bereits volljährig bist. Wenn du noch keine 18 Jahre alt bist, muss neben dir auch dein gesetzlicher Vormund (in der Regel deine Eltern) unterschreiben.

Hat dein Ausbildungsbetrieb den Vertrag erhalten, schickt er ihn an die zuständige Stelle (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer). Dort wird geprüft, ob er den gesetzlichen Anforderungen und Regelungen entspricht. Anschließend wird er in einem Verzeichnis registriert, abgestempelt und an deinen Ausbildungsbetrieb zurückgeschickt. Du erhältst von deinem Ausbilder den abgestempelten Vertrag zurück.

Was ist die Probezeit und was musst du darüber wissen?

Die Vereinbarung einer Probezeit im Ausbildungsvertrag ermöglicht es Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sich gegenseitig „kennenzulernen“ und festzustellen, ob das Arbeitsverhältnis auch weiterhin fortgesetzt werden soll. Eine gesetzliche Vorschrift, die eine Probezeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorschreibt, gibt es nicht. Eine Ausnahme gibt es nur für Auszubildende. Im Berufsbildungsgesetz ist nämlich geregelt, dass bei einer Berufsausbildung eine Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten vereinbart werden muss. Innerhalb dieser Zeit kannst sowohl du als auch dein Ausbildungsbetrieb ohne Angaben von Gründen kündigen.

Urlaub & Arbeitszeit – was solltest du beachten

Urlaub

Natürlich hast du als Auszubildender auch Anspruch auf Urlaub in der Ausbildung. Die Mindestanzahl an Urlaubstagen ist gesetzlich im Jugendarbeitsschutzgesetz festgelegt. Jugendlichen unter 16 Jahren stehen mindestens 30 Tage Urlaub zu, unter 17-jährige mindesten 27 Werktage, und wenn du unter 18 Jahre alt bist, hast du Anspruch auf mindestens 25 Tage Urlaub (§ 19 JArbSchG).

Erwachsene Auszubildende haben nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf 24 Werktage pro Jahr bei einer sechs-Tage-Woche (§ 3 Bundesurlaubsgesetz/BUrlG). Hast du eine fünf-Tage-Woche, stehen dir 20 Tage zu. Gilt für deine Branche bzw. deinen Betrieb ein Tarifvertrag und dieser sieht einen höheren Urlaubsanspruch vor, dann gilt diese Vereinbarung.

Arbeitszeit & Ruhepausen

Auch die Arbeitszeiten sowie Pausen sind gesetzlich vorgeschrieben. Demnach dürfen Azubis unter 18 Jahre täglich nicht länger als 8 Stunden und 40 Stunden wöchentlich arbeiten (§ 8 JArbSchG). Ausnahmen davon gibt es zum Beispiel in Arbeitsbereichen, wo an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist (§ 8 Abs. 2a JArbSchG).

Bist du volljährig, ist deine wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche begrenzt. Prinzipiell kann die Arbeitszeit für Auszubildende (über 18 Jahre) sogar 10 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich betragen. Dann muss jedoch ein Ausgleich geschaffen werden (§ 3 ArbZG).

Zudem musst du die gesetzlichen Ruhepausen einhalten – auch hier gibt es abhängig vom Alter des Auszubildende Unterschiede. Bist du minderjährig, musst du nach einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden mindestens eine halbe Stunde Pause machen.

Nach mehr als 6 Stunden musst du mindestens eine Stunde Pause machen (§ 11 JArbSchG). Volljährige Azubis steht nach 6 Stunden Arbeit eine Pause von mind. 30 Minuten zu, nach mehr als 9 Stunden Arbeit müssen sie 45 Minuten Pause machen.

Arbeiten nach der Berufsschule

Ob du nach der Berufsschule noch mal in die Arbeit musst, ist ebenfalls geregelt (§ 9 JArbSchG). Bist du unter 18 Jahre alt, musst du den Rest des Tages freigestellt werden, wenn dein Berufsschultag einmal pro Woche länger als 5 Unterrichtsstunden dauert. Bei zwei Berufsschultagen in der Woche kann es abhängig von Schulzeit, Pausenzeiten und Arbeitsweg sein, ob du anschließend noch arbeiten musst.

Du bist volljährig? Dann kannst du auch nach der Berufsschule noch beschäftigt werden. Die Zeit in der Berufsschule einschließlich der Pausen sowie die Wegstrecke zum Betrieb wird auf deine Arbeitszeit angerechnet. Allerdings darf die zulässige tägliche Ausbildungszeit nicht überschritten werden.

Du möchtest deinen Ausbildungsvertrag prüfen lassen oder hast eine andere Frage rund um das Thema Ausbildung? Auf anwalt.de wird dir geholfen.

 

Cornelia Lang
Redakteurin/Content Managerin
anwalt.de services AG
www.anwalt.de[/fusion_text][/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]

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