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AGG im Bewerbungsprozess – das sollten Bewerber wissen

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Was ist das AGG?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat im August 2006 in Kraft und soll verhindern, dass Menschen aufgrund

  • Rasse
  • ethnischer Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • sexueller Identität

benachteiligt werden – das gilt laut Gesetz auch für Bewerber (§ 6 ff. AGG).

Welche Fragen sind im Bewerbungsgespräch unzulässig?

Durch die verschiedenen Fragen im Bewerbungsgespräch versucht der Personalmitarbeiter herauszufinden, ob du zum einen die in der Bewerbung geforderten Anforderungen erfüllst. Zum anderen prüft er, ob du als Mensch zur Philosophie des Unternehmens und zur Belegschaft passt. Deshalb wird der Personaler gezielt Fragen stellen.

Allerdings sind Fragen zu folgenden Bereichen nach dem AGG unzulässig – außer, diese sind für die Ausübung der Arbeit relevant:

  • familiäre Situation
  • Privatleben
  • Religion
  • politische Ansichten & Meinungen
  • Gesundheit

Wie reagierst du richtig auf solche Fragen?

Du wirst zunächst einmal überrumpelt sein, denn eigentlich sollte der Personaler wissen, dass er solche Fragen nicht stellen darf. In einem solchen Fall bist du nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Der Personaler hat dich gefragt, ob du in den nächsten zwei Jahren ein Kind bekommen möchtest. Du darfst hierauf getrost lügen und „Nein“ sagen, selbst wenn der Kinderwunsch besteht.

Oder möchte der das Gespräch führende Mitarbeiter wissen, wie es in deinem Privatleben aussieht? Auch hierauf musst du keine richtige Antwort geben. Zudem kannst du dem Personaler ruhig und sachlich mitteilen, dass diese Frage nichts mit der Arbeit zu tun hat. Du solltest dir auch die Frage stellen, ob du nach solchen Fragen für diesen Arbeitgeber arbeiten möchtest. Es besteht eventuell die Möglichkeit, dass sich die Diskriminierung von Mitarbeitern auch im späteren Arbeitsverhältnis fortsetzen wird.

Was kann man tun, wenn solche Fragen gestellt werden?

Wer verbotenerweise diskriminiert wird, kann nicht nur Schadensersatz verlangen, sondern auch Schmerzensgeld. Als Bewerber hast du gemäß § 13 AGG ein Beschwerderecht, d. h. du kannst dich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle beschweren.

Das Unternehmen muss dieser Beschwerde nun nachgehen und muss das Ergebnis der Prüfung dem Bewerber mitteilen. Selbst wenn nach Prüfung durch das Unternehmen keine Diskriminierung vorliegt, kannst du Klage einreichen. Die Beschwerde ist keine Voraussetzung für eine Klage vor Gericht oder die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts.

Liegt eine Benachteiligung vor, kannst du als Bewerber innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der erhaltenen Absage einen Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz schriftlich geltend machen. Der Anspruch auf Entschädigung zum Ausgleich für die erlittene Persönlichkeitsverletzung ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG auf drei Monatsgehälter beschränkt, wenn der Bewerber auch bei nichtdiskriminierender Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Achtung: Das AGG verleiht ausdrücklich keinen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder auf eine Beförderung, selbst wenn eine Diskriminierung feststeht (§ 15 Abs. 6 AGG).

Prüfe hier, ob eine Benachteiligung tatsächlich vorliegt, und gehe dagegen vor.

Cornelia Lang
Redakteurin/Content Manager
a
nwalt.de services AG
www.anwalt.de[/fusion_text][/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]

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