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Rechtstipp vom 26.03.2019
Dürfen Leiharbeitnehmer mit Wegfall des Auftrags einfach betriebsbedingt gekündigt werden? Kurz gesagt: Nein!
Entgegen dem vielerseits vorherrschenden Glauben, dass bei Wegfall der Einsatzstelle einfach betriebsbedingt gekündigt werden könne, sind an eine derartige Kündigung eines Verleihunternehmens regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen.
Viele Leiharbeitsunternehmen machen es sich einfacher, als das Gesetz es vorsieht. Viele Leiharbeitnehmer kennen ihre Rechte leider auch nicht.
Rechtliche Anforderungen an eine wirksame betriebsbedingte Kündigung im Leiharbeitsverhältnis
Das Verleihunternehmen muss nachweisen, dass es sich vergeblich um anderweitige Einsatzmöglichkeiten gekümmert hat. Dies substantiiert darzulegen und vor Gericht nachzuweisen, ist vielfach schwierig.
Ob das Zeitarbeitsunternehmen Ihnen aus betrieblichen Gründen wirksam kündigen kann oder nicht, hängt davon ab, ob es wirklich mit einem dauerhaften Auftragsrückgang zu kämpfen hat. Eine kurzfristige Auftragsschwankung dagegen rechtfertigt keine betriebsbedingte Kündigung.
Der Arbeitgeber muss anhand der Auftrags- und Personalplanung vielmehr darstellen, warum es sich nicht nur um eine kurzfristige Auftragsschwankung, sondern um einen dauerhaften Auftragsrückgang handelt und ein anderer Einsatz des Arbeitnehmers bei einem anderen Kunden bzw. in einem anderen Auftrag – auch ggf. nach entsprechenden Anpassungsfortbildungen – nicht in Betracht kommt, hieß es in der Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts.
Konkret bedeutet das: Nur, weil der Betrieb, in dem Sie aktuell eingesetzt sind, die Zusammenarbeit mit dem Zeitarbeitsunternehmen einstellt, kann man Ihnen nicht gleich kündigen. Das Zeitarbeitsunternehmen müsste nicht nur erklären, sondern nachweisen, dass es Sie weder sofort noch auf absehbare Zeit an einen anderen Betrieb vermitteln kann, um daraus eine Begründung für eine wirksame betriebliche Kündigung abzuleiten.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geht von verleihfreien Zeiten aus, in denen das Leiharbeitsunternehmen das Risiko der Beschäftigung tragen muss, §§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG i.V.m. § 615 Satz 1 BGB. Unabhängig davon kann das Leiharbeitsunternehmen natürlich betriebsbedingt kündigen, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Leiharbeitnehmer endgültig wegfällt.
Kurzfristige Auftragslücken rechtfertigen dagegen eine betriebsbedingte Kündigung des Leiharbeitnehmers nicht. Das BAG hat zur betriebsbedingten Kündigung von Leiharbeitnehmern entschieden, dass es sich im Falle eines dauerhaften Auftragsrückgangs auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Beschäftigungsverhältnisses nicht begründen lasse, dass der Verleiher zumindest für weitere drei Monate das Beschäftigungsrisiko zu tragen habe, vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 – 2 AZR 412/05 -, m.w.N. veröffentlicht in Juris), kurzfristige Auftragslücken bei einem Leiharbeitsunternehmen seien dagegen nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu rechtfertigen, da sie zum typischen Wirtschaftsrisiko dieser Unternehmen gehören (BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 – 2 AZR 412/05 -, m.w.N. veröffentlicht in Juris). Im Umkehrschluss steht damit fest, dass bei einem von vornherein nur vorübergehenden Auftragsrückgang, anders als im Falle des dauerhaften Rückgangs, eine sofortige betriebsbedingte Kündigung nicht wirksam ausgesprochen werden kann.
Wenn Sie nach obigen Ausführungen das Gefühl haben, dass keine ausreichenden Gründe für eine wirksame Kündigung vorliegen, sollten Sie:
1.Die Kündigung nicht bestätigen! Wenn Ihr Arbeitgeber Sie darum bittet und Sie darüber keinen Streit riskieren möchten, bestätigen Sie – unter Umständen sogar mit der Formulierung „unter Vorbehalt“ – allenfalls den Zugang der Kündigung, aber nicht die Kündigung selbst. Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, irgendetwas in Zusammenhang mit der Kündigung zu bestätigen.
2.Erheben Sie ggf. Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, das dann prüft, ob die Kündigung wirksam ist oder Sie weiterbeschäftigt werden müssen.
Ich helfe Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne kurzfristig – auch telefonisch –weiter.
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Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Mit freundlicher Genehmigung von anwalt.de, Rechtsanwalt Bernd Gasteiger LL.M
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