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Diskriminierung begegnet uns in allen Lebensbereichen – auch in der Arbeitswelt. Davon sind nicht nur Beschäftigte, sondern auch angehende Arbeitnehmer betroffen – sei es in der Stellenanzeige oder im Bewerbungsgespräch.
Wenn du auf Stellensuche bist, solltest du wissen, wie du Diskriminierung im Bewerbungsprozess erkennst, und deine Rechte kennen, um dagegen vorzugehen.
Was bedeutet Diskriminierung im Allgemeinen?
Im Grunde genommen ist Diskriminierung ein direktes oder indirektes Herabwürdigen bzw. ein ungerechtfertigtes Benachteiligen einer Person aufgrund bestimmter Merkmale. Diese Eigenschaften sind in § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) definiert. Dazu zählen
- Geschlecht
- Alter
- sexuelle Identität
- ethnische Herkunft und Rasse
- geistige oder körperliche Behinderung
- Religion bzw. Weltanschauung
Diskriminierung in Stellenanzeigen – wichtige Merkmale
Bereits in Stellenanzeigen kann dir Diskriminierung begegnen, und zwar, wenn die Annonce gegen die genannten Diskriminierungskriterien verstößt. Das bedeutet, eine Anzeige sollte sich keineswegs – egal, ob sie im Internet oder in der Zeitung veröffentlicht wird – auf diese Eigenschaften beziehen. Sie sollte merkmalsneutral formuliert sein.
Steht in der Stellenanzeige beispielsweise, dass das Unternehmen einen Redakteur und keine Redakteurin sucht, liegt ein Fall von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor. Die Formulierung „jung und dynamisch“ in einer Anzeige ist ebenfalls diskriminierend – sie zielt auf das Alter ab. Ältere Bewerber könnten sich ebenso vom Begriff „Junior“ – wie beispielsweise „Junior Sales Manager“ – diskriminiert fühlen. Diese Formulierung kann als Hinweis auf das bevorzugte Alter des Bewerbers gesehen werden.
Darüber hinaus kann in Stellenausschreibungen auch durch Fotos diskriminiert werden. Bildet eine Annonce mehrheitlich oder ausschließlich Männer ab, kann das gegenüber Frauen diskriminierend sein. Diskriminierung gegenüber älteren Bewerbern liegt vor, wenn das Foto einzig Personen jüngeren Alters abbildet.
Diskriminierung im Bewerbungsgespräch – worauf solltest du achten?
Bist du zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, ist die Freude erst einmal groß. Es kann jedoch sein, dass dir während des Gesprächs diskriminierende Fragen bzw. Äußerungen begegnen.
Grundsätzlich dürfen dir während des Gesprächs keine Fragen gestellt werden, die im Zusammenhang mit den bereits erwähnten Diskriminierungsmerkmalen stehen. Dein potenzieller Arbeitgeber darf dich also beispielsweise nicht fragen, welche Sexualität oder welche Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit du zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft hast. Als Bewerberin darfst du ebenso wenig gefragt werden, ob du schwanger bist oder nicht.
Werden dir solche oder ähnliche Fragen gestellt, darfst du entweder die Antwort verweigern oder sogar lügen.
Fragen nach deiner Staatsangehörigkeit dürfen von deinem potenziellen Arbeitgeber gestellt werden.
Wann kann eine Ungleichbehandlung erlaubt sein?
Im Grunde darf niemand diskriminiert werden. Dennoch solltest du prüfen, ob die Ungleichbehandlung gegebenenfalls sogar berechtigt ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Unternehmen eine Lehrerin für eine reine Mädchenschule sucht oder wenn eine Stelle ausgesprochen gute Sprachkenntnisse erfordert, da es sich bei dem Job um eine Dolmetschertätigkeit handelt.
In diesen Fällen ist die Benachteiligung keine unerlaubte Diskriminierung und ein rechtliches Vorgehen ist meist nicht von Erfolg gekrönt. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eng gefasst. Grundsätzlich wird zuerst Diskriminierung vermutet.
So kannst du gegen Diskriminierung im Bewerbungsprozess vorgehen
Fakt ist: Du darfst als Bewerber keineswegs in einer Stellenanzeige oder während des Bewerbungsgesprächs Diskriminierung erfahren. So ist es auch gesetzlich geregelt (§ 2 Abs. 1 AGG).
Bist du dennoch von Diskriminierung im Bewerbungsprozess betroffen, indem du eine Absage erhalten hast, kannst du dagegen vorgehen. Du hast die Möglichkeit, dich bei deinem potenziellen Arbeitgeber schriftlich zu beschweren. Die Frist beträgt acht Wochen ab Erhalt der Absage.
Wenn dein potenzieller Arbeitgeber auf deine Beschwerde nicht reagiert, kannst du dagegen gerichtlich vorgehen und Schadensersatz geltend machen. Als Beweis dient beispielsweise die Stellenanzeige oder auch die schriftliche Absage. Für den Gang vor das örtlich zuständige Arbeitsgericht hast du insgesamt drei Monate Zeit.
Die Entschädigung, die du verlangen kannst, beträgt bis zu drei Bruttomonatsgehälter. Du kannst sogar Schmerzensgeld vom entsprechenden Unternehmen verlangen, wenn du unter psychischen Folgen der Diskriminierung leidest.
Wissenswertes zu Diskriminierung im Arbeitsrecht
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Du bist betroffen? Prüfe hier deinen Anspruch im Arbeitsrecht!
Katharina Kästel
Redakteurin/Content Manager
anwalt.de services AG
www.anwalt.de
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