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Ausbildungsverkürzung – das solltest du wissen

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„Lehrjahre sind keine Herrenjahre“ – so lautet die Redensart. Dieser Spruch ist schon vielen Auszubildenden begegnet. Eine Lehre muss allerdings nicht zwangsläufig bis zum (bitteren) Ende absolviert werden – es gibt auch die Möglichkeit der Verkürzung. Welche Bedingungen hierfür erfüllt sein müssen und welche Fristen es zu wahren gilt, erfährst du hier.

Wann kannst du deine Ausbildung verkürzen?

Grundsätzlich ist die Dauer deiner Lehre im Berufsbildungsgesetz – kurz BBiG – geregelt und zugleich in der Ausbildungsordnung der anerkannten Ausbildungsberufe festgesetzt. Abhängig vom Beruf dauert die betriebliche Ausbildung zwischen zwei und dreieinhalb Jahre.

Du kannst allerdings laut den §§ 7–8 BBiG die Ausbildungsdauer verkürzen, wenn du eine bzw. mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllst:

  • Du hast gute theoretische und praktische Leistungen erbracht

Kannst du sehr gute Leistungen in der Berufsschule und in deinem Ausbildungsunternehmen vorweisen, hast du die Möglichkeit, die Ausbildung zu verkürzen, indem du vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen wirst. Deine Schulnoten müssen jedoch über einem Notendurchschnitt von 2,49 liegen. Außerdem sollte der Schnitt deiner praktischen Leistungen ebenfalls besser als 2,49 sein.

Bestehst du die vorzeitige Abschlussprüfung, ist deine Ausbildung gleichzeitig beendet. Beachte, dass du den Antrag selbst stellen musst. Zuvor müssen der Betrieb und die Berufsschule zustimmen.

  • Du hast bereits eine Erstausbildung absolviert

Hast du bereits eine Erstausbildung abgeschlossen bzw. abgebrochen, kannst du dir die erworbenen Kenntnisse auf deine Zweitausbildung anrechnen lassen. Die vorherige Ausbildung kann deine jetzige Lehre um bis zu ein Jahr verkürzen. Des Weiteren können andere Bildungsgänge wie ein Berufsgrundbildungsjahr unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. Bei der zuständigen Kammer wie der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer stellst du den Antrag – zusammen mit deinem Ausbildungsbetrieb.

Jedoch musst du beachten, dass sich nicht jede Erstausbildung anrechnen lässt. Beide Ausbildungen sollten gewissermaßen in einem Kontext stehen, das bedeutet, sie sollten hinsichtlich der Ausbildungsinhalte Ähnlichkeiten aufweisen. Hast du beispielsweise eine Lehre zum Konditor/zur Konditorin begonnen und interessiert dich jetzt eher für eine Lehre zum Friseur/zur Friseurin, kann es schwierig werden, die Inhalte der Erstausbildung auf die darauffolgende Lehre anrechnen zu lassen.

  • Du verfügst über eine schulische Vorbildung

Du hast darüber hinaus die Möglichkeit, dir deinen Schulabschluss anrechnen zu lassen. Das heißt, du kannst bei einem mittleren Bildungsabschluss deine Lehrzeit um bis zu ein halbes Jahr, mit einer Fachhochschulreife bzw. einer allgemeinen Hochschulreife um bis zu ein Jahr verkürzen. Zusammen mit deinem Ausbildungsbetrieb kannst du den Antrag bei der zuständigen Kammer stellen.

  • Du hast bereits erste berufliche Erfahrungen gesammelt

Kannst du erste Berufserfahrungen in einem Fachgebiet vorweisen, in dem du auch deine Lehre absolvieren möchtest, kannst du versuchen, dir diese Zeit anrechnen zu lassen.

In solch einem Fall ist es notwendig, dass du mindestens das 1,5-Fache der Zeit, die als Lehrzeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf gearbeitet hast, in dem du die Abschlussprüfung ablegen wirst. Beispielsweise musst du für eine Lehre zum Bäcker/zur Bäckerin mindestens viereinhalb Jahre berufliche Praxis vorweisen, denn die Lehre dauert drei Jahre.

Achte auf die Mindestausbildungszeit

Sollten in deinem Fall mehrere Gründe zur Verkürzung deiner Lehre zutreffen, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Mindestdauer deiner Ausbildung unterschritten werden darf. Jede Lehre verfügt über eine feste Regel- und eine Mindestausbildungszeit.

  • Beträgt die Regelausbildungszeit dreieinhalb Jahre, ist die Mindestausbildungszeit auf zwei Jahre angesetzt – die maximale Verkürzungsdauer beläuft sich auf eineinhalb Jahre.
  • Ist die Regelausbildungszeit auf drei Jahre angesetzt und die Mindestausbildungszeit beträgt eineinhalb Jahre, darfst du maximal eineinhalb Jahre verkürzen.
  • Beträgt die Regelausbildungszeit zwei Jahre und die Mindestausbildungszeit ein Jahr, darfst du maximal zwölf Monate verkürzen.

Bei Unsicherheiten solltest du dir stets Rat bei der Ausbildungsberatung der örtlichen Kammer, wie der IHK oder der Handwerkskammer, einholen.

Wie stellst du den Antrag auf Ausbildungsverkürzung?

Den Antrag auf die Verkürzung deiner Ausbildung stellst du in der Regel gemeinsam mit dem Unternehmen, in dem du deine Ausbildung absolvierst. Dieser Antrag wird anschließend bei der zuständigen Stelle – wie beispielsweise der IHK, der Handwerkskammer oder der Kammer der freien Berufe – eingereicht. Die zuständige Stelle entscheidet schließlich über den Antrag auf Verkürzung deiner Lehre.

Bist du noch minderjährig, müssen deine Eltern oder dein gesetzlicher Vertreter den Antrag unterschreiben.

Bist du dir unsicher, welche Kammer für deine Ausbildung zuständig ist, wirf einfach einen Blick auf den Stempel deines Ausbildungsvertrags.

Vergiss nicht, Fristen einzuhalten

Geht es um die Verkürzung deiner Ausbildung, solltest du unbedingt Fristen wahren. Am besten ist es, wenn du den Antrag auf Verkürzung im Rahmen des Abschlusses deines Berufsausbildungsvertrags stellst. Dadurch ist dein Vorhaben bereits in diesem Vertrag schriftlich hinterlegt.

Des Weiteren kannst du auch den Antrag auf Verkürzung während deiner Ausbildung stellen. Jedoch solltest du auf Fristen achten. Der Antrag muss spätestens ein Jahr vor dem Ende deiner Ausbildung gestellt werden.

Vergiss nicht: Dein Ausbildungsvertrag muss bei einer Ausbildungsverkürzung geändert werden. Das neue Datum deines Ausbildungsendes ist im Vertrag festzuhalten.

Das Arbeitsrecht: weitere Informationen

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Du bist betroffen? Prüfe hier deinen Anspruch im Arbeitsrecht!

Katharina Kästel
Redakteurin/Content Manager
anwalt.de services AG
www.anwalt.de

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